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Entschädigung bei Stromausfall: Was § 18 NAV wirklich gibt

Eine Waage: auf der einen Schale ein offener Kühlschrank, auf der anderen ein Blatt Papier — der Schaden muss nachgewiesen werden

Nach den vier Tagen ohne Strom in Berlin-Lichterfelde im Januar 2026 stand auf Ratgeberportalen und in Foren eine Frage ganz oben: „Bekomme ich dafür eine Entschädigung?“ Die kurze Antwort ist unbequem. Eine Pauschale für Stunden ohne Strom gibt es in Deutschland nicht — weder pro Stunde noch pro Tag, und auch keine feste Entschädigung wie in Polen. Es gibt eine Haftungsregel, § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), und die funktioniert anders, als die meisten erwarten. Dieser Text zitiert sie wörtlich und erklärt, was daraus folgt.

Vorweg, damit kein falscher Eindruck entsteht: Dies ist keine Rechtsberatung. Wir geben den Verordnungstext wieder und nennen Quellen. Ob und in welcher Höhe Ihnen im Einzelfall etwas zusteht, kann nur eine Verbraucherberatung oder eine Rechtsanwältin beurteilen.

Wer haftet: der Netzbetreiber, nicht der Stromlieferant

Der erste Irrtum betrifft den Adressaten. Wer nach einem Ausfall seinen Stromanbieter anschreibt, schreibt an die falsche Stelle. Für Störungen der Anschlussnutzung haftet nach § 18 NAV der Netzbetreiber — das Unternehmen, dem die Leitungen vor Ihrem Haus gehören, nicht der Lieferant, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben. Die Verbraucherzentrale rät aus demselben Grund, schon die Störung selbst dem Netzbetreiber zu melden. Seine Störungsnummer finden Sie in der Regel auf dem Stromzähler oder auf der Stromrechnung.

Der Grundversorger ist nach § 6 Abs. 3 StromGVV bei Störungen des Netzbetriebs „von der Leistungspflicht befreit“. Er muss Ihnen aber auf Verlangen „unverzüglich“ Auskunft über die Tatsachen geben, die mit einer Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängen. Das ist nützlich, wenn Sie nicht wissen, wer Ihr Netzbetreiber ist oder was genau passiert ist.

Was § 18 NAV wörtlich sagt

Drei Regeln, drei Zitate aus dem Verordnungstext.

Vermutetes Verschulden — aber nur bei Sachschäden. Bei einem Sachschaden wird nach Absatz 1 „widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt“. Sie müssen dem Netzbetreiber also kein Verschulden nachweisen; er muss darlegen, dass ihn keines trifft. Bei einem reinen Vermögensschaden — einem finanziellen Nachteil ohne beschädigte Sache — wird dagegen nur „vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt“, und weiter heißt es: „Bei Vermögensschäden … ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.“ Einfache Fahrlässigkeit reicht dort nicht.

Obergrenze 5 000 Euro. Für Sachschäden aus einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung nach Absatz 2 „auf jeweils 5 000 Euro“ je Anschlussnutzer begrenzt. Dazu kommt eine Gesamtgrenze je Schadensereignis, gestaffelt nach der Größe des Netzes: von 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 Anschlussnutzern bis 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million. Reicht die Gesamtsumme nicht für alle Geschädigten, werden die Ansprüche anteilig gekürzt. Für grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden gelten dieselben 5 000 Euro je Anschlussnutzer; die Gesamtgrenze liegt dort bei 20 Prozent der genannten Beträge.

Bagatellgrenze 30 Euro. Absatz 6: „Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.“

Und eine Pflicht auf Ihrer Seite, Absatz 7: „Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber … mitzuteilen.“

Was das in der Praxis bedeutet

Aus den drei Regeln folgt eine nüchterne Rechnung. Was es nicht gibt: Geld für die Dauer des Ausfalls als solche. Wer 60 Stunden im Dunkeln saß, aber keinen bezifferbaren Sachschaden hat, bekommt nach § 18 NAV nichts. Was es gibt: Ersatz für konkrete, nachgewiesene Sachschäden ab 30 Euro und bis 5 000 Euro — sofern der Netzbetreiber die Verschuldensvermutung nicht widerlegt.

Die typischen Fälle, die der Bund der Energieverbraucher beschreibt, sind entsprechend konkret: verdorbene Lebensmittel aus der ausgefallenen Kühltruhe, tote Fische im Aquarium, Schäden an empfindlichen elektronischen Geräten. Nach dieser Darstellung genügt es, den Schaden dem Netzbetreiber zu melden; er muss dann darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Das Rechtsportal DAHAG kommt an einem Einzelfall — Kabeldefekt, ausgefallene Heizung und Computer — zum selben Grundsatz: Es haftet der Netzbetreiber nach § 18 NAV, und zwar für Schäden über 30 Euro. Das sind Einordnungen aus zweiter Hand — Gerichtsentscheidungen dazu haben wir nicht geprüft. Eine pauschale oder stundenweise Zahlung sieht keine dieser Quellen vor — und § 18 NAV kennt sie nicht.

Ein Sonderfall sind Überspannungsschäden an Geräten, wenn der Strom zurückkommt. Auch dafür kann nach Darstellung des Bundes der Energieverbraucher der Netzbetreiber einstehen müssen — ob er es im Einzelfall tut, hängt von der Ursache ab. Daneben kann eine Elektronikversicherung greifen, die Schäden durch Überspannung abdeckt; und möglicherweise ersetzt die Hausratversicherung verdorbene Lebensmittel — das hängt von der Police ab. Prüfen Sie Ihre Police parallel zur Meldung an den Netzbetreiber.

Kommt es zum Streit, sind die Schlichtungsstelle Energie und die Bundesnetzagentur die üblichen Anlaufstellen.

So melden Sie einen Schaden

  1. Unverzüglich. Die Verordnung verlangt es ausdrücklich; warten Sie nicht auf die nächste Stromrechnung.
  2. An den Netzbetreiber, nicht an den Lieferanten. Die Störungsnummer steht auf dem Zähler oder auf der Rechnung.
  3. Beziffern Sie den Schaden. Was ist verdorben oder defekt, was hat es gekostet? Unter 30 Euro entfällt die Ersatzpflicht ohnehin.
  4. Fragen Sie den Grundversorger nach § 6 Abs. 3 StromGVV nach den Tatsachen, wenn unklar ist, was passiert ist.
  5. Prüfen Sie parallel Ihre Versicherung. Eine Elektronikversicherung kann Überspannungsschäden abdecken, eine Hausratversicherung je nach Police verdorbene Lebensmittel.

Der Unterschied zu Polen

Polen kennt, was Deutschland nicht kennt: eine feste, in einer Verordnung geregelte Entschädigung ohne Schadensnachweis. Dauert eine ungeplante Unterbrechung dort länger als 24 Stunden (eine angekündigte: länger als 16 Stunden), schuldet der Netzbetreiber für die Stunden darüber — nicht für den ganzen Ausfall — eine bonifikata (wörtlich: Preisnachlass): je nicht gelieferter Kilowattstunde das Zehnfache des von der Regulierungsbehörde URE jährlich veröffentlichten Durchschnittspreises, wenn der Anschluss wie in jedem Wohnhaus bei höchstens 1 kV liegt; oberhalb von 1 kV ist es das Fünffache. Haushalte erhalten sie allerdings nur auf Antrag. Wie sie berechnet und beantragt wird, zeigt unsere polnische Seite. Wer diesen Mechanismus kennt und ihn in Deutschland sucht, sucht vergebens: Hier gibt es ausschließlich die Schadenshaftung nach § 18 NAV.

Was dieser Text nicht sagt

Er sagt nicht, dass Sie keine Ansprüche hätten — nur, dass sie enger sind, als viele nach einem langen Ausfall hoffen. Er äußert sich nicht zur Frage, ob Mieter nach einem Stromausfall die Miete mindern können; die veröffentlichten Auffassungen dazu gehen auseinander, und wir behaupten nichts, was wir nicht belegen können. Und er ersetzt keine Rechtsberatung: Für den Einzelfall gibt es die Verbraucherzentralen und die Anwaltschaft.


Was nach § 18 NAV nicht ersetzt wird — die Stunden selbst —, lässt sich nur durch Vorsorge abfedern. Wie wahrscheinlich ein längerer Ausfall überhaupt ist, rechnen wir hier nach. Wie viel Wasser, Lebensmittel und Strom Ihr Haushalt für die vom BBK empfohlenen 10 Tage braucht, zeigt der Vorratsplaner.

Quellen

Den Verordnungstext haben wir am 5. September 2026 auf gesetze-im-internet.de nachgelesen. Die Praxisfälle stammen aus Sekundärquellen und sind im Text als solche gekennzeichnet.