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Entschädigung bei Stromausfall: Wer zahlt und was § 18 NAV als Schadensersatz hergibt

Eine Waage: auf der einen Schale ein offener Kühlschrank, auf der anderen ein Blatt Papier – der Schaden muss nachgewiesen werden

Die Stunden ohne Strom allein bringen kein Geld. Eine Entschädigung pro Stunde oder pro Tag gibt es in Deutschland nicht.

Für einen nachgewiesenen Sachschaden ab 30 Euro kann dagegen der Netzbetreiber haften – nicht Ihr Stromanbieter. Sein Verschulden wird vermutet, er kann die Vermutung aber widerlegen; bei einfacher Fahrlässigkeit ersetzt er höchstens 5 000 Euro je Anschlussnutzer (§ 18 NAV). Verdorbene Lebensmittel aus Kühlschrank und Gefriertruhe zählen zu den Sachschäden. Melden müssen Sie den Schaden selbst: die Schritte stehen weiter unten.

Nach den vier Tagen ohne Strom im Südwesten Berlins im Januar 2026 stand auf Ratgeberportalen und in Foren eine Frage ganz oben: „Bekomme ich dafür eine Entschädigung?“ Die Antwort steht in einer einzigen Vorschrift: § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Sie funktioniert anders, als die meisten erwarten – sie ersetzt Schäden, nicht Zeit, und eine feste Entschädigung wie in Polen kennt sie nicht. Dieser Text zitiert sie wörtlich, erklärt, was daraus folgt, und sagt, was zu tun ist, wenn der Ausfall schon Monate zurückliegt.

Vorweg, damit kein falscher Eindruck entsteht: Dies ist keine Rechtsberatung. Wir geben den Verordnungstext wieder und nennen Quellen. Ob und in welcher Höhe Ihnen im Einzelfall etwas zusteht, kann nur eine Verbraucherberatung oder eine Rechtsanwältin beurteilen.

Wer haftet bei Stromausfall: der Netzbetreiber, nicht der Stromlieferant

Der erste Irrtum betrifft den Adressaten. Wer nach einem Ausfall seinen Stromanbieter anschreibt, schreibt an die falsche Stelle. Für Störungen der Anschlussnutzung haftet nach § 18 NAV der Netzbetreiber – das Unternehmen, dem die Leitungen vor Ihrem Haus gehören, nicht der Lieferant, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben. Wie dieses Unternehmen heißt, ändert an der Rechtslage nichts: Die Verordnung regelt nach § 1 NAV die Bedingungen, zu denen Netzbetreiber „jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen“ haben, und meint damit den Betreiber eines „Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung“. Die Haftung des Netzbetreibers trifft deshalb ein kommunales Stadtwerk genauso wie einen großen Flächennetzbetreiber. Die Verbraucherzentrale rät aus demselben Grund, schon die Störung selbst dem Netzbetreiber zu melden. Seine Störungsnummer finden Sie in der Regel auf dem Stromzähler oder auf der Stromrechnung; wie Sie ihn sonst ermitteln, steht unten in Schritt 2.

Der Grundversorger ist nach § 6 Abs. 3 StromGVV bei Störungen des Netzbetriebs „von der Leistungspflicht befreit“. Er muss Ihnen aber auf Verlangen „unverzüglich“ Auskunft über die Tatsachen geben, die mit einer Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängen. Das ist nützlich, wenn Sie nicht wissen, wer Ihr Netzbetreiber ist oder was genau passiert ist.

Was § 18 NAV wörtlich sagt

Drei Regeln, drei Zitate aus dem Verordnungstext.

Vermutetes Verschulden – bei Sachschäden genügt einfache Fahrlässigkeit. Bei einem Sachschaden wird nach Absatz 1 „widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt“. Sie müssen dem Netzbetreiber also kein Verschulden nachweisen; er muss darlegen, dass ihn keines trifft. Bei einem reinen Vermögensschaden – einem finanziellen Nachteil ohne beschädigte Sache – wird dagegen nur „vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt“, und weiter heißt es: „Bei Vermögensschäden … ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.“ Einfache Fahrlässigkeit reicht dort nicht.

Obergrenze 5 000 Euro. Für Sachschäden aus einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung nach Absatz 2 „auf jeweils 5 000 Euro“ je Anschlussnutzer begrenzt. Dazu kommt eine Gesamtgrenze je Schadensereignis, gestaffelt nach der Größe des Netzes: von 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 Anschlussnutzern bis 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million. Reicht die Gesamtsumme nicht für alle Geschädigten, werden die Ansprüche anteilig gekürzt. Für grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden gelten dieselben 5 000 Euro je Anschlussnutzer; die Gesamtgrenze liegt dort bei 20 Prozent der genannten Beträge.

Bagatellgrenze 30 Euro. Absatz 6: „Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.“

Und eine Pflicht auf Ihrer Seite, Absatz 7: „Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber … mitzuteilen.“ Eine Mindesthöhe nennt der Absatz dafür nicht.

Was das in der Praxis bedeutet: Wofür es Schadensersatz gibt und wofür nicht

Aus den drei Regeln folgt eine nüchterne Rechnung. Was es nicht gibt: Geld für die Dauer des Ausfalls als solche. Wer 60 Stunden im Dunkeln saß, aber keinen bezifferbaren Sachschaden hat, bekommt nach § 18 NAV nichts. Was es gibt: Ersatz für konkrete, nachgewiesene Sachschäden – sofern der Netzbetreiber die Verschuldensvermutung nicht widerlegt. Bei einfacher Fahrlässigkeit gilt das ab 30 Euro und bis 5 000 Euro je Anschlussnutzer; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten diese beiden Grenzen für Sachschäden nicht (Abs. 2 und 6).

Die typischen Fälle, die der Bund der Energieverbraucher beschreibt, sind entsprechend konkret: verdorbene Lebensmittel aus Kühlschrank und Gefriertruhe – die Quelle nennt „das Gefriergut im Eisschrank“ –, tote Fische im Aquarium, Schäden an empfindlichen elektronischen Geräten. Nach dieser Darstellung genügt es, den Schaden dem Netzbetreiber zu melden; er muss dann darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Das Rechtsportal DAHAG kommt anhand eines Einzelfalls – Kabeldefekt, ausgefallene Heizung und Computer – zum selben Ergebnis: Es haftet der Netzbetreiber nach § 18 NAV, und zwar für Schäden über 30 Euro. Das sind Einordnungen aus zweiter Hand – Gerichtsentscheidungen dazu haben wir nicht geprüft. Eine pauschale oder stundenweise Zahlung sieht keine dieser Quellen vor – und § 18 NAV kennt sie nicht.

Ein Sonderfall sind Überspannungsschäden an Geräten, wenn der Strom zurückkommt oder wenn ein Fehler im Netz sie auslöst. Dafür gibt es neben § 18 NAV eine zweite Anspruchsgrundlage und eine eigene Versicherungsfrage – beides steht im nächsten Abschnitt. Prüfen Sie Ihre Police in jedem Fall parallel zur Meldung an den Netzbetreiber.

Überspannung nach Stromausfall: Wer zahlt – Netzbetreiber, Produkthaftung, Versicherung

Der Anlass ist aktuell. Am Sonntag, dem 18. Oktober 2026, fiel an der Westküste Schleswig-Holsteins der Strom aus: Nach Angaben von SH Netz löste ein Fehler im 110.000-Volt-Hochspannungsnetz die Störung gegen 9:31 Uhr aus, bis zu 40.000 angeschlossene Haushalte in Teilen von fünf Kreisen waren betroffen. Bis 11:48 Uhr war ein Großteil wieder versorgt, am Nachmittag kam ein Folgefehler im Umspannwerk Linden dazu, und die letzten Kunden waren ab 17 Uhr wieder am Netz. Ein Kurzschluss auf einer 110-kV-Leitung habe eine Überspannung verursacht, schreibt das Unternehmen; die Ursache des Kurzschlusses sei ungeklärt, und Kunden mit Schäden an der Hausinstallation könnten sich an ihr Netzcenter wenden (SH Netz, Pressemitteilungen vom 18. und 19. Oktober 2026). Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein nennt am 21. Oktober 2026 Berichte über defekte Waschmaschinen, Kühlschränke und Heizungen sowie Schäden an Hausanschlüssen und erklärt, wer für solche Schäden zahlen kann. Wir geben das wieder und ergänzen die Gesetzestexte; ein Urteil über einen Einzelfall ist das nicht.

Der Netzbetreiber nach § 18 NAV. Es gilt, was oben steht: vermutetes Verschulden, bei einfacher Fahrlässigkeit die Grenzen von 30 und 5 000 Euro, die unverzügliche Meldung. Die Verbraucherzentrale hebt hervor, dass Betroffene „ein konkretes Verschulden des Netzbetreibers … grundsätzlich nicht nachweisen“ müssen; nachweisen müssen sie aber, dass der Schaden durch die Überspannung entstanden ist (Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, 21.10.2026).

Das Produkthaftungsgesetz. Als zweite Grundlage nennt die Verbraucherzentrale das Produkthaftungsgesetz. Es verlangt kein Verschulden: Wird durch den Fehler eines Produkts eine Sache beschädigt, ist der Hersteller ersatzpflichtig (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG), und als Produkt gilt ausdrücklich auch „Elektrizität“ (§ 2 ProdHaftG). Für Sachschäden knüpft das Gesetz drei Bedingungen an: Beschädigt sein muss eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt, die ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist und die Sie hauptsächlich so verwendet haben (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG). Und es gibt einen Selbstbehalt, wörtlich nach § 11 ProdHaftG: „Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.“ Wer bei Strom als Hersteller gilt und ob dieser Weg in Ihrem Fall gangbar ist, beurteilen wir nicht – die Verbraucherzentrale schreibt nur, dass je nach Anspruchsgrundlage „Haftungsgrenzen oder ein Eigenanteil von 500 €“ gelten können. Das ist keine Rechtsberatung.

Der Selbstbehalt gilt nicht mehr für jedes Produkt. Stand 24. Oktober 2026: Die EU-Richtlinie 2024/2853 hebt die bisherige Produkthaftungsrichtlinie mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 auf, die alte Richtlinie gilt aber weiter für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden (Artikel 21); ihr Artikel über ersatzfähige Schäden kennt keine Mindestschwelle mehr (Artikel 6). Der Bundestag hat das deutsche Umsetzungsgesetz am 8. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 beschlossen, keinen Vermittlungsausschuss anzurufen; es soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten und das bisherige Gesetz ablösen. Die 500 Euro aus § 11 gelten deshalb weiter für Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden; für spätere Produkte fällt der Selbstbehalt nach der Begründung des Regierungsentwurfs weg. Im Bundesgesetzblatt war das Gesetz bis zum 24. Oktober 2026 noch nicht verkündet (zuletzt BGBl. 2026 I Nr. 317 vom 23. Oktober). Keine Rechtsberatung.

Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. Nach der Verbraucherzentrale kann die Hausratversicherung Geräte wie Waschmaschine, Fernseher oder Computer erfassen und die Wohngebäudeversicherung fest installierte Elektrik; ob ein Schaden gedeckt ist, hängt vom einzelnen Vertrag ab. Die Musterbedingungen des Versichererverbands GDV für die Hausratversicherung (VHB 2022) und für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2022, beide Stand Juni 2026) definieren die versicherte „Überspannung durch Blitz“ als Schaden „durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität“. Eine Überspannung aus einer Störung im Stromnetz nennt der Mustertext nicht. Ob Ihr Vertrag mehr abdeckt, steht nur in Ihrer Police: Der GDV veröffentlicht die Bedingungen als „Unverbindliche Bekanntgabe … zur fakultativen Verwendung“, und „abweichende Vereinbarungen sind möglich“. Eine Elektronikversicherung kann Überspannungsschäden nach Darstellung des Bundes der Energieverbraucher zusätzlich abdecken. Melden Sie den Schaden dem Versicherer sofort, auch wenn Sie die Deckung nicht kennen.

Der Nachweis: was Sie nach einer Überspannung tun. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein empfiehlt fünf Schritte, hier mit eigenen Worten:

  1. Melden Sie den Schaden sofort dem Netzbetreiber und Ihrer Versicherung.
  2. Sichern Sie Beweise: Fotografieren Sie beschädigte Geräte, Steckdosen und Installationen und notieren Sie, wann und wie der Schaden aufgefallen ist.
  3. Heben Sie die Geräte und Bauteile auf – die Verbraucherzentrale schreibt: „Entsorgen Sie beschädigte Geräte und Bauteile nicht vorschnell.“
  4. Lassen Sie eine Elektrofachkraft die Anlage prüfen und sich den Befund samt vermuteter Ursache schriftlich geben.
  5. Sammeln Sie Kaufbelege, Reparaturrechnungen und Kostenvoranschläge.

Lehnt der Netzbetreiber ab, kommt es nach der Verbraucherzentrale vor allem darauf an, ob sich ein Zusammenhang zwischen der Überspannung und dem Schaden nachweisen lässt; bei Schäden von mehreren hundert Euro an lohnt es sich, die Rechtslage prüfen zu lassen. Wie die Meldung formuliert wird und was bei einer Ablehnung folgt, steht in den Abschnitten So melden Sie den Schaden und Wenn der Netzbetreiber ablehnt.

Überspannungsschutz: Typ 1, 2 und 3 – und was eine Steckdosenleiste dazu beiträgt

Überspannungsschutz gibt es in Stufen. Der Hersteller DEHN führt in seiner Auswahlmatrix für Wohn- und Bürogebäude drei Typen auf: einen Kombi-Ableiter Typ 1 + 2 + 3 oder einen Ableiter Typ 2 an Hausanschluss und Verteiler, einen Ableiter Typ 2 in Unterverteilungen und einen Ableiter Typ 3 am Endgerät, zum Beispiel in einer Steckerleiste (DEHN, Auswahlmatrix DS250). Die Matrix verweist auf DIN VDE 0100-443 und DIN VDE 0100-534 sowie, bei äußerem Blitzschutz, auf DIN VDE 0185-305; den Normtext geben wir nicht wieder.

Daraus folgt, nach unserer Einschätzung: Eine Steckdosenleiste ist die letzte Stufe einer Kette und kein Ersatz für die Stufen davor. Die Geräte im Verteiler baut eine Elektrofachkraft ein, nicht Sie, und ob Ihr Haus eine solche Nachrüstung braucht oder verträgt, sagt sie Ihnen. Was eine Steckdosenleiste mit „Überspannungsschutz“ bei einer Überspannung aus dem Netz tatsächlich leistet, haben wir weder gemessen noch in einer unabhängigen Quelle gefunden; eine Produktempfehlung gibt es deshalb an dieser Stelle nicht.

Und wenn der Ausfall Monate her ist?

§ 18 Abs. 7 NAV verlangt die Meldung „unverzüglich“ – eine Rechtsfolge für eine verspätete Meldung nennt er nicht. Eine eigene Verjährungsfrist enthält die NAV überhaupt nicht, weder in § 18 noch an anderer Stelle. Es bleiben also die allgemeinen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 195 BGB: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“ Wann sie zu laufen beginnt, sagt § 199 Abs. 1 BGB: Sie beginnt „mit dem Schluss des Jahres, in dem … der Anspruch entstanden ist und … der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ Nach diesem Wortlaut läuft die Frist für einen Schaden aus dem Januar 2026 vom Ende des Jahres 2026 an – und damit bis zum Ende des Jahres 2029.

Ein Ausfall vom vergangenen Winter ist deshalb kein von vornherein erledigter Fall. Was der Verordnungstext offenlässt, lassen auch wir offen: Ob eine verspätete Meldung dem Anspruch schadet, steht dort nicht, und wir behaupten es weder in die eine noch in die andere Richtung. Praktisch gilt aber – das ist unsere eigene Einschätzung, keine Rechtsfolge aus dem Text: Je später Sie melden, desto schwerer wird der Nachweis. Die weggeworfenen Lebensmittel sind weg, und der Ausfall muss aus Erinnerung, Nachbarschaft und Störungsmeldungen des Netzbetreibers rekonstruiert werden. Wer noch nicht gemeldet hat, meldet also besser heute als nächste Woche – und schreibt Datum und Dauer des Ausfalls dazu. Wie es im Einzelfall ausgeht, ist eine Rechtsfrage, und dieser Text ist keine Rechtsberatung.

Berlin, Januar 2026: Hotelkosten und Schäden

Nach dem Stromausfall im Südwesten Berlins (Bezirk Steglitz-Zehlendorf) vom 3. bis 7. Januar 2026 hat das Land Berlin Betroffenen aus dem Ausfallgebiet die Kosten für entgeltliche Übernachtungen erstattet – Hotel, Pension, Ferienwohnung; die Anträge nahm das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf entgegen. Berücksichtigt wurden nach dessen Hinweisen Übernachtungen bis einschließlich der Nacht vom 7. auf den 8. Januar, geprüft wurde im Einzelfall; die Antragsfrist ist am 31. Januar 2026 abgelaufen. Nicht erstattet wurden etwa Parkgebühren, Generatoren und Lebensmittel. Das war eine Hilfe des Landes, kein Anspruch nach § 18 NAV (unsere Einordnung).

Bei Schäden an Haus, Wohnung oder Leitungen verweist das Bezirksamt auf die eigene Versicherung; die Nachweise dafür gibt es bei Stromnetz Berlin, dem Betreiber des Berliner Verteilnetzes (Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, Stand 4. Februar 2026). Schadensersatz lehnt Stromnetz Berlin für diesen Ausfall ab: Es habe „keine schuldhafte Pflichtverletzung“ vorgelegen, die Schäden seien „vorsätzlich durch Dritte“ verursacht worden – durch den Brandanschlag vom 3. Januar. Das ist genau der Fall, in dem ein Netzbetreiber die Verschuldensvermutung aus § 18 Abs. 1 NAV widerlegen will; ob ihm das im Einzelfall gelingt, beurteilen wir nicht (unsere Einordnung, keine Rechtsberatung). Stromnetz Berlin empfiehlt, die Hausrat- oder Betriebsunterbrechungsversicherung zu prüfen, und stellt Betroffenen eine Bestätigung aus, die viele Versicherungen verlangen (Stromnetz Berlin, abgerufen am 17. September 2026).

So melden Sie den Schaden

Fünf Schritte, die sich an einem Abend erledigen lassen.

  1. Schreiben Sie auf, was kaputt ist. Eine Liste: was verdorben oder defekt ist, wie viel es gekostet hat, Kaufbelege, soweit vorhanden. Dazu Datum, Uhrzeit und Dauer des Ausfalls. Wenn der Schaden noch da ist, fotografieren Sie ihn, bevor Sie die verdorbenen oder defekten Sachen entsorgen; bei einem länger zurückliegenden Ausfall nehmen Sie, was übrig ist – Reparaturrechnung, Kassenbon, eigene Notiz.
  2. Finden Sie Ihren Netzbetreiber. Auf der Stromrechnung muss er stehen: § 40 Abs. 2 Nr. 5 EnWG verlangt vom Lieferanten, „den zuständigen Messstellenbetreiber, dessen Codenummer sowie die für die Belieferung maßgebliche Identifikationsnummer und die Codenummer des Netzbetreibers“ gesondert auszuweisen. Die Störungsnummer steht oft am Zähler. Kommen Sie so nicht weiter, gibt es zwei Umwege: Der Bund der Energieverbraucher rät, die Schadensaufstellung dem eigenen Versorger zu schicken – „mit der Bitte um Weiterleitung an den Netzbetreiber“. Und § 6 Abs. 3 StromGVV verpflichtet den Grundversorger, Ihnen auf Verlangen „unverzüglich“ Auskunft über die Tatsachen zu geben, die mit einer Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängen.
  3. Melden Sie den Schaden – heute, formlos. Nach Darstellung des Bundes der Energieverbraucher genügt zunächst „eine einfache Mitteilung an den Netzbetreiber“, dass durch den Ausfall ein Schaden entstanden ist; die Höhe lasse sich nachträglich beziffern. Schreiben Sie in Textform – eine E-Mail reicht – und behalten Sie eine Kopie. In die Meldung gehören: Ihr Name, die Anschrift der betroffenen Verbrauchsstelle, die Zählernummer, Datum und Dauer des Ausfalls und in einem Satz, was beschädigt wurde. Eine Vorlage, die Sie anpassen können:

    Betreff: Schadensmeldung nach § 18 NAV – Stromausfall am [Datum]

    Am [Datum] war an der Anschlussstelle [Adresse, Zählernummer] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] kein Strom. Dabei ist folgender Schaden entstanden: [Beschreibung, soweit bekannt mit Betrag]; Belege liegen bei oder folgen. Ich melde den Schaden hiermit nach § 18 Abs. 7 NAV und bitte um Ersatz.

    [Name, Anschrift]

  4. Beziffern Sie den Schaden nachträglich. Summe der Liste aus Schritt 1. Bei einfacher Fahrlässigkeit entfällt die Ersatzpflicht für Schäden unter 30 Euro (Absatz 6), und für Sachschäden ist die Haftung auf 5 000 Euro je Anschlussnutzer begrenzt (Absatz 2); bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten diese beiden Grenzen für Sachschäden nicht.
  5. Prüfen Sie parallel Ihre Versicherung. Eine Elektronikversicherung kann Überspannungsschäden abdecken, eine Hausratversicherung je nach Police verdorbene Lebensmittel.

Wenn der Netzbetreiber ablehnt

Auch der nächste Schritt steht im Gesetz. Nach § 111a EnWG müssen Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister Verbraucherbeschwerden, die den Netzanschluss, die Belieferung oder die Messung betreffen, „innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen“ beantworten. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, hat das Unternehmen „die Gründe in Textform darzulegen“ und auf das Schlichtungsverfahren hinzuweisen, samt Anschrift und Webseite der Schlichtungsstelle.

Erst danach ist die nächste Stufe zulässig. § 111b Abs. 1 EnWG öffnet die Schlichtung für Streitigkeiten „über den Anschluss an das Strom- oder Gasversorgungsnetz, die Belieferung mit Elektrizität oder Gas sowie deren Messung“; der Antrag ist „erst zulässig, wenn das Unternehmen … der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat“, und das Unternehmen „ist verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen“. Die Bundesnetzagentur benennt dafür die Schlichtungsstelle Energie: Der Verein vermittle „neutral und unabhängig“ bei Streitigkeiten zwischen privaten Verbrauchern und Energieversorgern, und „die Schlichtung ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenfrei“. Ob die Schlichtungsstelle einen konkreten Schadensersatzfall annimmt, entscheidet sie selbst – der Gesetzestext nennt Anschluss, Belieferung und Messung, nicht einzelne Anspruchsarten. Anfragen und Beschwerden nimmt daneben der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur entgegen.

Was dieser Text nicht sagt

Er sagt nicht, dass Sie keine Ansprüche hätten – nur, dass sie enger sind, als viele nach einem langen Ausfall hoffen. Eine feste Entschädigung ohne Schadensnachweis, wie sie Polen für lange Unterbrechungen kennt (Dz.U. 2026 poz. 1182, § 48 und § 50), gibt es in Deutschland nicht. Er äußert sich nicht zur Frage, ob Mieter nach einem Stromausfall die Miete mindern können; die veröffentlichten Auffassungen dazu gehen auseinander, und wir behaupten nichts, was wir nicht belegen können. Und er ersetzt keine Rechtsberatung: Für den Einzelfall gibt es die Verbraucherzentralen und die Anwaltschaft.


Was nach § 18 NAV nicht ersetzt wird – die Stunden selbst –, lässt sich nur durch Vorsorge abfedern. Wie wahrscheinlich ein längerer Ausfall überhaupt ist, zeigt die Stromausfall-Statistik der Bundesnetzagentur im Vergleich mit den Berliner Fällen. Wie viel Wasser, Lebensmittel und Strom Ihr Haushalt für die vom BBK empfohlenen 10 Tage braucht, zeigt der Vorratsplaner.

Häufige Fragen

Ersetzt der Netzbetreiber verdorbene Lebensmittel?

Unter Umständen ja: Verdorbene Lebensmittel sind ein Sachschaden, für den der Netzbetreiber haftet, wenn ihn ein Verschulden trifft. Dieses Verschulden wird nach § 18 Abs. 1 NAV vermutet, der Netzbetreiber kann die Vermutung aber widerlegen – nach dem Berliner Brandanschlag vom Januar 2026 hat Stromnetz Berlin Schadensersatz abgelehnt, weil keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgelegen habe. Bei einfacher Fahrlässigkeit ersetzt der Netzbetreiber Schäden ab 30 Euro (Abs. 6) und höchstens 5 000 Euro (Abs. 2). Melden Sie den Schaden unverzüglich (§ 18 Abs. 7 NAV). Keine Rechtsberatung.

Bekomme ich Verdienstausfall ersetzt, wenn ich im Homeoffice nicht arbeiten konnte?

Nur ausnahmsweise: Für Vermögensschäden wie Verdienstausfall haftet der Netzbetreiber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; vermutet wird dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, und der Netzbetreiber kann das widerlegen (§ 18 Abs. 1 NAV). Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf 5 000 Euro begrenzt (§ 18 Abs. 4 NAV). Keine Rechtsberatung.

Wer zahlt, wenn beim Stromausfall der Kühlschrank ausfällt?

Für die Stunden ohne Strom zahlt niemand. Für einen nachgewiesenen Schaden – verdorbene Lebensmittel oder ein beschädigtes Gerät – kann der Netzbetreiber nach § 18 NAV haften, nicht Ihr Stromlieferant: bei einfacher Fahrlässigkeit ab 30 Euro und bis 5 000 Euro, und er kann die Vermutung seines Verschuldens widerlegen. Daneben kann Ihre Hausratversicherung zahlen, wenn Ihr Vertrag Gefriergut bei Stromausfall einschließt – dazu die nächste Frage. Keine Rechtsberatung.

Welche Versicherung zahlt für verdorbene Lebensmittel nach einem Stromausfall?

In Frage kommt die Hausratversicherung – ob sie zahlt, hängt vom Vertrag ab. Die Musterbedingungen des Versichererverbands GDV für die Hausratversicherung (VHB 2022, Stand Juni 2026) enthalten die Klausel „Schäden an Gefriergut“: „Versichert sind Schäden an Gefriergut, die dadurch entstehen, dass eine Tiefkühlanlage durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt.“ Die Höchstsumme lässt der Mustertext offen, und der GDV veröffentlicht ihn als „Unverbindliche Bekanntgabe … zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.“ Ob Ihr Versicherer die Klausel übernommen hat, bis zu welchem Betrag und ob sie auch den Inhalt des Kühlschranks erfasst – der Wortlaut nennt Gefriergut und eine Tiefkühlanlage –, steht nur in Ihrer Police. Schäden an Geräten decken dieselben Musterbedingungen nur unter „Überspannung durch Blitz“ ab: ein Schaden „durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität“.

Wen rufe ich bei einem Stromausfall an?

Den Netzbetreiber, nicht den Stromanbieter – so rät es die Verbraucherzentrale. Seine Störungsnummer finden Sie in der Regel auf dem Stromzähler oder auf der Stromrechnung; auf der Rechnung muss der Lieferant die Codenummer des Netzbetreibers ausweisen (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EnWG). Dieselbe Stelle ist später auch der Adressat Ihrer Schadensmeldung (so melden Sie den Schaden).

Quellen

Den Verordnungstext haben wir am 5. September 2026 auf gesetze-im-internet.de nachgelesen, die Paragrafen zu Verjährung, Rechnungsangaben und Schlichtung sowie die Seiten der Schlichtungsstelle Energie und der Bundesnetzagentur am 6. September 2026; die Absatznummern von § 18 NAV, die Berliner Seiten und die Seite von Stromnetz Berlin am 17. September 2026, die Musterbedingungen des GDV am 26. September 2026 und den Anwendungsbereich in § 1 NAV am 28. September 2026; die Pressemitteilungen von SH Netz und der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, das Produkthaftungsgesetz, die Wohngebäude-Musterbedingungen des GDV und die Auswahlmatrix von DEHN am 24. Oktober 2026. Die Praxisfälle stammen aus Sekundärquellen und sind im Text als solche gekennzeichnet.